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» Definition
von Gefahrgütern
Unter das Gefahrgutrecht fallen Stoffe und Gegenstände,
die aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes während
des Transportes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
in sich bergen. Geschützt werden sollen insbesondere die Allgemeinheit sowie
wichtige Gemeingüter wie Leben, Gesundheit von Mensch und Tier sowie Sachen.
Begrifflich muss unterschieden werden zwischen
Gefahrgut und Gefahrstoff. Die Gefahrstoffverordnung regelt
die Lagerung und den Umgang mit Gefahrstoffen, die Gefahrgutverordnung regelt
dagegen die Beförderung
bzw. den Transport gefährlicher Güter außerhalb des eigenen
Firmengeländes.
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Die Beförderung
von Gefahrgütern beinhaltet: |
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den Vorgang der Ortsveränderung |
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die Übernahme und Ablieferung |
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zeitweilige Aufenthalte im Laufe
der Beförderung |
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Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen
(z.B. Verpacken, Verladen) |
Das Gefahrgutrecht beginnt bereits vor dem Transport und
endet erst nach dem Entladen. Grundlage für alle nationalen gesetzlichen
Regelungen im Gefahrgutbereich ist das Gesetz über
die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) [Lexikon …].
Die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen
wird in erster Linie durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) [Lexikon …] in
Verbindung mit dem Europäischen Übereinkommen über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter (ADR) [Lexikon …] geregelt.
Das ADR wird rechtlich alle zwei Jahre an die tatsächlichen Begebenheiten angepasst, aktueller Stand ist das ADR 2009. Die GGVSEB regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende einschließlich
innergemeinschaftliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen
(Straßenverkehr), auf der Schiene mit Eisenbahnen (Schienenverkehr) und auf allen schiffbaren Binnengewässern in Deutschland.
Nahezu alle Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher
Güter beteiligt sind, haben einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Die
Bestellung, Schulung und Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten werden in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
(GbV) geregelt. |