» Definition von Gefahrgütern

   Unter das Gefahrgutrecht fallen Stoffe und Gegenstände, die aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes während des Transportes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sich bergen. Geschützt werden sollen insbesondere die Allgemeinheit sowie wichtige Gemeingüter wie Leben, Gesundheit von Mensch und Tier sowie Sachen.

   Begrifflich muss unterschieden werden zwischen Gefahrgut und Gefahrstoff. Die Gefahrstoffverordnung regelt die Lagerung und den Umgang mit Gefahrstoffen, die Gefahrgutverordnung regelt dagegen die Beförderung bzw. den Transport gefährlicher Güter außerhalb des eigenen Firmengeländes.

•  Die Beförderung von Gefahrgütern beinhaltet:
•  den Vorgang der Ortsveränderung
•  die Übernahme und Ablieferung
•  zeitweilige Aufenthalte im Laufe der Beförderung
•  Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (z.B. Verpacken, Verladen)

   Das Gefahrgutrecht beginnt bereits vor dem Transport und endet erst nach dem Entladen. Grundlage für alle nationalen gesetzlichen Regelungen im Gefahrgutbereich ist das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) [Lexikon …]. Die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen wird in erster Linie durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) [Lexikon …] in Verbindung mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter (ADR) [Lexikon …] geregelt. Das ADR wird rechtlich alle zwei Jahre an die tatsächlichen Begebenheiten angepasst, aktueller Stand ist das ADR 2009. Die GGVSEB regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaftliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union) Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr), auf der Schiene mit Eisenbahnen (Schienenverkehr) und auf allen schiffbaren Binnengewässern in Deutschland.

   Nahezu alle Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, haben einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Die Bestellung, Schulung und Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten werden in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) geregelt.
 
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