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» Anlagenbezogener
Gewässerschutz
Im Wasserrecht gilt der „Besorgnisgrundsatz˜.
Das heißt, dass Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden
müssen, dass eine Verunreinigung der Gewässer vermieden wird.
Eine Besorgnis liegt schon dann vor, wenn überhaupt die Möglichkeit
einer Verunreinigung besteht. Oder wie es ein Jurist einmal
ausgedrückt hat:
„Grund zur Besorgnis ist nicht erst gegeben, wenn
der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist, sondern bereits dann, wenn
der Eintritt eines Schadens nicht unwahrscheinlich ist.˜
Im Mittelpunkt stehen deshalb die Anlagen im Unternehmen.
Hier lassen sich durch Vorsorge Gewässer- /Bodenschäden und damit
erhebliche betriebs- und volkswirtschaftliche Kosten vermeiden.
Wichtigste Vorschrift mit konkreten Anforderungen und
Hilfestellung zur Umsetzung ist die VAwS NRW (Verordnung über Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
in Nordrhein-Westfalen (Stand: 11.12.2007). Unter den Anlagenbegriff
der VAwS fallen sowohl ganze Produktionsanlagen, als auch Fass- und Gebindelager.
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